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KI-Kennzeichnung seit 2. August: Was Artikel 50 KI-VO tatsächlich verlangt

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der KI-Verordnung. In Zeitungen, Newslettern und LinkedIn-Postings liest man dazu einen Satz, der eingängig klingt und trotzdem falsch ist: Ab jetzt müsse alles gekennzeichnet werden, was mit künstlicher Intelligenz entstanden sei.

Das stimmt so nicht. Artikel 50 der KI-Verordnung enthält keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für sämtliche KI-Inhalte, sondern vier klar abgegrenzte Tatbestände mit unterschiedlichen Adressaten und mehreren Ausnahmen. Wer den Unterschied kennt, spart sich unnötige Hinweise und erkennt gleichzeitig die Stellen, an denen tatsächlich Handlungsbedarf besteht.

Was fordert das Gesetz?

Artikel 50 findet sich in Kapitel IV der KI-Verordnung. Kapitel IV ist in der Ausnahmeliste des Artikels 113 Absatz 3 nicht enthalten, weshalb der allgemeine Geltungsbeginn des Gesetzes des 2. August 2026 greift.

Die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten, also fünf Tage vor dem Stichtag. Sie hat die Pflichten für Hochrisiko-KI auf 2. Dezember 2027 beziehungsweise 2. August 2028 verschoben. Die Transparenzfrist hat sie nicht angetastet.

Eine Erleichterung gibt es doch: Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Artikel 50 Absatz 2 wurde eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 eingeführt, allerdings nur für generative Systeme, die bereits vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Neue Systeme profitieren davon nicht.

Flankierend liegen zwei Dokumente vor. Die Kommission hat am 10. Juni 2026 den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content veröffentlicht und am 20. Juli 2026 die Leitlinien zu Artikel 50 angenommen. Die Leitlinien sind rechtlich unverbindlich, faktisch werden sich die Marktüberwachungsbehörden jedoch daran orientieren. Der Verhaltenskodex ist freiwillig, wurde von der Kommission als angemessen bewertet und stellt keinen abschließenden Nachweis der Konformität dar.

Zwei Rollen, vier Konstellationen

Die Verordnung unterscheidet zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln und unter eigenem Namen in Verkehr bringen, und Betreibern, die ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich einsetzen. Für die meisten Unternehmen, Kanzleien, Agenturen und Selbstständigen gilt die Betreiberrolle. Wer ChatGPT, Copilot, Claude oder Midjourney im Unternehmen nutzt, ist Betreiber.

  • Absatz 1, Anbieterpflicht. Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, müssen so gestaltet sein, dass die Person erkennt, dass sie mit einer Maschine kommuniziert. Die Pflicht entfällt, wenn das aus Sicht einer verständigen Person ohnehin offensichtlich ist.
  • Absatz 2, Anbieterpflicht. Anbieter generativer Systeme müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar markieren, etwa über Wasserzeichen oder Metadaten. Ausgenommen sind Systeme, die eine reine Unterstützungsfunktion für Standardbearbeitung erfüllen oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändern. Für Betreiber ergibt sich daraus mittelbar eine Aufgabe: Diese Markierungen sollten in der eigenen Verarbeitungskette nicht verlorengehen.
  • Absatz 3, Betreiberpflicht. Der Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung ist den betroffenen Personen offenzulegen. Zu beachten ist, dass ein erheblicher Teil dieser Anwendungen bereits nach Artikel 5 verboten ist, insbesondere am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Die Offenlegung greift nur bei zulässigen Anwendungen.
  • Absatz 4, Betreiberpflicht. Zwei Fälle stecken in diesem Absatz. Erstens: Wer Deepfakes veröffentlicht, also KI-erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die reale Personen, Objekte oder Ereignisse authentisch wiederzugeben scheinen, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde. Zweitens: Wer KI-generierte oder manipulierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das ebenfalls offenlegen.
  • Absatz 5, Formanforderung. Der Hinweis muss klar, erkennbar und barrierefrei sein und spätestens beim ersten Kontakt erfolgen. Ein Vermerk im Footer oder in den Nutzungsbedingungen genügt nicht.
Wo entsteht tatsächlich Kennzeichnungsbedarf?

Betroffen sind insbesondere:

  • Chatbots, Voicebots und KI-Telefonassistenten im Kundenkontakt, sofern die KI-Natur nicht evident ist
  • synthetische Sprecher, Stimmklone und KI-Avatare, insbesondere Stimmen realer Personen
  • fotorealistische KI-Bilder, die reale Personen, Objekte oder Ereignisse zeigen oder zu zeigen scheinen
  • KI-Videos mit realistisch wirkenden Szenen, auch in Werbung und Employer Branding
  • Retuschen realer Aufnahmen, die den Aussagegehalt verändern
  • KI-generierte Testimonials, Kundenstimmen und Beratergesichter
  • redaktionelle Texte zu Themen mit Allgemeinrelevanz ohne menschliche Prüfung, also Politik, Verwaltung, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft, Wissenschaft, Bildung, Sicherheit und Kultur mit Allgemeinrelevanz
  • automatisierte Newsticker, KI-Routinemeldungen und Aggregationen ohne Vorabprüfung
  • automatisierte Übersetzungen ohne inhaltliche Prüfung, sofern der Inhalt im öffentlichen Interesse liegt
  • zulässige Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung
Wo besteht keine Kennzeichnungspflicht?

Nicht erfasst sind insbesondere:

  • die interne Nutzung, also Memos, Protokolle, Präsentationen, E-Mails, Entwürfe und Recherche
  • klassische Werbetexte, Produktbeschreibungen, Newsletter und gewöhnliche Social-Media-Beiträge ohne Bezug zu öffentlichem Interesse
  • Unternehmenskommunikation und Produktbewerbung im engeren Sinn
  • Texte im öffentlichen Interesse, die redaktionell geprüft sind und für die eine identifizierbare Person die Verantwortung trägt
  • KI als Schreibhilfe für Gliederung, Umformulierung, Kürzung, Rechtschreibung und Stil, solange ein Mensch den Inhalt verantwortet
  • Bildbearbeitung ohne Veränderung des Aussagegehalts, etwa Farbkorrektur, Helligkeit, Rauschunterdrückung oder Skalierung
  • erkennbar künstliche Illustrationen, Icons, abstrakte Grafiken und Symbolbilder ohne Täuschungspotenzial
  • KI im Backoffice, also Klassifikation, Ticketrouting, interne Übersetzung, Codegenerierung, Datenanalyse und Zusammenfassungen
  • Chatbots, bei denen die KI-Natur für jeden offensichtlich ist
  • vor dem 2. August 2026 erzeugte Deepfake-Inhalte, für die keine rückwirkende Kennzeichnungspflicht besteht
  • rein private Nutzung ohne beruflichen Bezug
  • Kunst, Satire und Fiktion, bei denen die Offenlegung nur so erfolgen muss, dass die Darbietung des Werks nicht beeinträchtigt wird

Ein Detail aus den finalen Leitlinien verdient Beachtung: Bei Bild, Ton und Video ist das Datum der Erzeugung maßgeblich, bei Texten im öffentlichen Interesse hingegen das Datum der Veröffentlichung. Ein vor dem Stichtag entworfener, danach veröffentlichter Text fällt daher unter die Pflicht, sofern die redaktionelle Ausnahme nicht greift.

Der Sonderfall Blogbeitrag

Die häufigste Frage aus der Praxis lautet: Muss ich meine Blogbeiträge kennzeichnen, wenn KI beim Schreiben mitgewirkt hat? In den allermeisten Fällen lautet die Antwort nein, aber die Begründung verläuft über zwei Stufen.

  • Zunächst ist zu prüfen, ob der Beitrag überhaupt dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu informieren. Ein Beitrag über NIS2, ein Urteil zum Datenschutz oder eine gesundheitsbezogene Ratgeberserie kann diesen Tatbestand erfüllen. Der Begriff ist unbestimmt und wird von Aufsichtsbehörden eher weit gelesen werden. Eine Produktbeschreibung, eine Referenzstory oder ein Event-Rückblick erfüllt ihn nicht.
  • Selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, greift die Rückausnahme des Artikels 50 Absatz 4 Unterabsatz 2. Sie verlangt zwei Dinge kumulativ. Erstens eine menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle vor der Veröffentlichung, also eine bewusste inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Plausibilität und Quellen mit der echten Möglichkeit, den Text zu ändern oder abzulehnen. Eine reine Rechtschreib- oder Formalprüfung genügt ausdrücklich nicht. Zweitens muss eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung tragen.
Artikel 50 sanktioniert damit nicht den Einsatz von KI, sondern die unbeaufsichtigte Veröffentlichung. Wer fachlich prüft, namentlich zeichnet und geradesteht, braucht keine Pflichtkennzeichnung.

Zwei Einschränkungen bleiben. Die Beweislast liegt beim Betreiber, weshalb eine dokumentierte Redaktionsrichtlinie mit definiertem Freigabeprozess sinnvoll ist. Und die Textausnahme gilt nicht für Bilder. Ein fotorealistisches KI-Beitragsbild ist eigenständig nach den Deepfake-Regeln zu beurteilen.

Sanktionen und Vollzug in Österreich

Der Sanktionsrahmen für Verstöße gegen Artikel 50 ergibt sich aus Artikel 99 Absatz 4 lit. g und liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. Artikel 99 Absatz 7 verlangt zudem die Berücksichtigung von Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie der Unternehmensgröße, weshalb es sich um Obergrenzen und nicht um Regelbeträge handelt.

In Österreich fehlt die formale Zuständigkeit derzeit noch. Die KI-Servicestelle bei der RTR ist seit 1. September 2024 auf Grundlage des KI-Servicestelle-Gesetzes operativ und leistet Information, Beratung und Sandbox-Betrieb. Eine benannte Marktüberwachungsbehörde für die Zwecke der KI-Verordnung gibt es noch nicht, obwohl die dafür vorgesehene Frist bereits am 2. August 2025 abgelaufen ist. Das Gesetzgebungsverfahren läuft.

Wer daraus ableitet, die Pflichten müssten vorerst nicht erfüllt werden, verkennt zwei Dinge. Die Pflichten gelten unmittelbar, unabhängig von der Behördenorganisation. Und lauterkeitsrechtliche sowie zivilrechtliche Risiken bestehen ohnehin, ebenso wie vertragliche Vorgaben einzelner Plattformen, die neben die Verordnung treten und sie nicht ersetzen.

Was ist jetzt zu tun?

Der Aufwand ist überschaubar. Man erstellt zunächst ein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme, getrennt nach Anbieter- und Betreiberrolle. Danach ordnet man jeden Anwendungsfall den vier Konstellationen des Artikels 50 zu und dokumentiert, warum eine Pflicht besteht oder nicht besteht. Danach definiert man Standardformulierungen für Chatbot-Hinweise, Bild- und Videokennzeichnungen sowie Textoffenlegungen und legt fest, wo sie technisch im CMS, im Chat-Frontend und in den Social-Media-Vorlagen platziert werden. Schlußendlich verankert man einen Freigabeprozess für Inhalte im öffentlichen Interesse mit benannter redaktioneller Verantwortung.

Eine einzige interne Regel, die den strengsten geltenden Maßstab abbildet, ist pragmatisch gesehen im Betrieb praktikabler als eine Einzelfallprüfung pro Kanal.

Der Beitrag wurde am 2. 8. 2026 veröffentlicht unter https://www.mrak.at/ki-kennzeichnung-seit-2-august-was-artikel-50-ki-vo-tatsachlich-verlangt/?ref=responsibility-implemented-newsletter

Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Einsatz vonClaude Opus 5.0 erstellt, inhaltlich geprüft und redaktionell verantwortet von Michael Mrak, Mrak Consulting e.U. 

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